Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
- 1.
- die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten,
- 2.
- der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
