Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9b
Steuerliche Vorschriften
Rechtsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 8 bis 9a dieses Gesetzes ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
zum Seitenanfang
Datenschutz