Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIV) § 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Veröffentlichungen nach dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz.