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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Art 2 

Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Afrikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom nichtregionalen Stammkapital einen Anteil von 184.440.000,00 RE (in Worten: einhundertvierundachtzig Millionen vierhundertvierzigtausend Rechnungseinheiten) im Gegenwert von 424.394.963,00 DM (in Worten: vierhundertvierundzwanzig Millionen dreihundertvierundneunzigtausendneunhundertdreiundsechzig Deutsche Mark) zu festgelegten Kursen zu zeichnen.