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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
§ 12
Übergangsregelung
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.
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