Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV) § 18Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.