1 | Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen - b)
Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen - c)
Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden - d)
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren - e)
Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten - f)
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
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- g)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen - h)
Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren - i)
bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken - j)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
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2 | Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen - b)
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen - c)
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
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- d)
Kalkulationen erstellen - e)
bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
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3 | Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen - b)
Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen - c)
Arbeitsnachweise erstellen - d)
Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen - e)
Bordinstrumente einstellen
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| | - f)
Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden - g)
landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen
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| | - h)
Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten - i)
Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen - j)
Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten - k)
technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
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4 | Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren - b)
Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten - c)
Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten - d)
Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen - e)
Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen
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- f)
Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen - g)
Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen - h)
elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten - i)
Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen - j)
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen
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5 | Pflanzenproduktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | | | |
5.1 | Bodenbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | - a)
Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen - b)
Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten - c)
boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen - d)
Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
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5.2 | Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | - a)
Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen - b)
Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen - c)
Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
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- d)
Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen - e)
Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen - f)
Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten
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5.3 | Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3) | - a)
Ernte durchführen - b)
Erntegut transportieren, lagern und konservieren
| 12 | |
- c)
Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen
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6 | Kommunikation und Information (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen - b)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden - c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
| 4 | |
- d)
Kommunikationstechniken anwenden - e)
Konflikte im Team lösen
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7 | Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken
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- b)
individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen - c)
Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten - d)
Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen - e)
Kundengespräche situationsgerecht führen - f)
bei der Akquisition mitwirken - g)
betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
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8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern - b)
betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen - c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
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