(1) Eine Beihilfe ist einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, zu gewähren, wenn der Unternehmer zum Stichtag 9. Juli 2023 ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, für das festgestellt war:
- 1.
die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
- 2.
eine Tätigkeit in mindestens einem der Sektoren Freilandobstbau oder Hopfenanbau nach Maßgabe des Absatzes 2.
Für die Feststellungen nach Satz 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
- 1.
vor dem 10. Juli 2023 eingetreten sind und
- 2.
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum 9. August 2023 schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen:
- 1.
Freilandobstbau:
- a)
Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
- b)
Baumobst (KA 0021),
- c)
Beerenobst (KA 0033);
- 2.
Hopfenanbau: Hopfen (KA 0027).
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, wenn sie den Betrag von 100 Euro unterschreitet.
(4) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem dieser Unternehmer gewährt.