(1) Zum Zweck der Überwachung nach § 6 Absatz 1 und 2 haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Betriebsdaten der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln:
- 1.
die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) (Betriebsnummer),
- 2.
den Namen oder die Firma,
- 3.
die Anschrift,
- 4.
die Bankverbindung,
- 5.
die festgestellte Fläche und Nutzungsart.
(2) Die Datenbereitstellung oder -übermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Bundesanstalt zu erfolgen für Unternehmen, für die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln. Die Anforderung kann wiederholt erfolgen, damit die Bundesanstalt bei der Überwachung etwaige Änderungen der Betriebsdaten berücksichtigen kann.
(3) Die Bundesanstalt hat die nach Absatz 1 bereitgestellten oder übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Überwachungsmaßnahmen abgeschlossen sind.