Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen, wenn der Lieferant
- 1.
seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25, oder
- 2.
seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen.