Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarOLkG) § 37Anwaltszwang
Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten lassen.