Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV) § 19Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Jede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.