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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung - AgrarOLkV)
§ 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen

Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.