(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
- 1.
Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
- 2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.