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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
§ 32
Berichtszeitpunkt
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
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