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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
§ 76
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.
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