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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG)
§ 19
Bußgeldvorschrift
Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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