Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) § 100Kraftloswerden von Wertpapieren
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.