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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz)
§ 100 Kraftloswerden von Wertpapieren

Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.