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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz)
§ 112 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.