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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)
§ 12 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.