Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengebührenverordnung - AkkStelleGebV) § 1Gebührenerhebung
Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.