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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes (Aktionärsforumsverordnung - AktFoV)
§ 7 Einsichtnahme

(1) Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.
(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.