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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars (Aktuarverordnung - AktuarV)
§ 3 Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung

(1) Der Verantwortliche Aktuar hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach Maßgabe des § 2 abzugeben, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Verantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist die Erklärung um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.

Fußnote

(+++ § 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)