Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars (Aktuarverordnung - AktuarV)
§ 6 Vorlagefristen

(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.
(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 vom obersten Organ beschlossen, hat der Verantwortliche Aktuar den Angemessenheitsbericht abweichend von Absatz 1 vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss vorzulegen.