Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung - ALehrV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ALehrV

Ausfertigungsdatum: 29.04.2026

Vollzitat:

"Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 125)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 7.5.2026 +++)

Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 132a Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich; Verhältnis zu besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen

(1) Diese Verordnung regelt nach § 132a Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die allgemeine Lehrverpflichtung gilt nicht für hauptberuflich tätige Dekaninnen und Dekane sowie für hauptberuflich tätige Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hochschule.
(3) Eine Abweichung von der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder ihre nähere Ausgestaltung in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen (§ 132a Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) ist nach § 132a Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes nur zulässig, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich vorsieht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Anwendungsbestimmung; Fortgeltung von Lehrverpflichtungsrichtlinien

(1) Diese Verordnung ist erstmalig mit Beginn des auf den 6. Mai 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des jeweiligen Fachbereichs beziehungsweise des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind für den jeweiligen Fachbereich beziehungsweise den Zentralen Lehrbereich die bisherigen Lehrverpflichtungsrichtlinien anzuwenden, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Umfang der Jahreslehrverpflichtung; Anrechnung von Leistungen

(1) Die Jahreslehrverpflichtung beträgt für vollzeitbeschäftigte hauptamtlich Lehrende 792 Lehrveranstaltungsstunden je Abrechnungszeitraum. Der Umfang der Jahreslehrverpflichtung reduziert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung.
(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr oder das Studienjahr festzulegen.
(3) Die Jahreslehrverpflichtung setzt sich zusammen aus
1.
Lehrkontaktstunden sowie
2.
Stunden für die Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen.
Im Regelfall beträgt die Jahreslehrverpflichtung für Lehrkontaktstunden 684 Lehrveranstaltungsstunden und für die Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen 108 Lehrveranstaltungsstunden. Eine jeweils höhere oder niedrigere Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden in dem einen Bereich wirkt sich entsprechend mindernd oder erhöhend auf den jeweils anderen Bereich aus.
(4) Nur die in den §§ 4 und 5 ausdrücklich benannten Leistungen werden auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Alle sonstigen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung stehen, werden als lehrimmanente Nebenpflichten nach § 6 nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Anrechnung von Lehrveranstaltungsstunden

(1) Die Umrechnung einer Zeitstunde in die Anrechnungseinheit „Lehrveranstaltungsstunde“ erfolgt im Rahmen der Jahreslehrverpflichtung in Höhe von 792 Lehrveranstaltungsstunden mit dem Faktor 0,44.
(2) Eine lehrplangebundene Lehrkontaktstunde wird als eine Lehrveranstaltungsstunde angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten umfasst. Dies gilt auch für lehrplangebundene Lehrkontaktstunden, die im Online-Format angeboten werden, wenn sie die direkte Interaktion zwischen Studierenden und Lehrenden ermöglichen.
(3) Wird beim angeleiteten Selbststudium eine Unterrichtseinheit bei zeitgleichem Kontakt des Lehrenden mit den Studierenden angeboten, so wird die Unterrichtseinheit mit einer Lehrveranstaltungsstunde angerechnet. Beim zeitlichen Auseinanderfallen des Selbststudiums und der Betreuung durch den Lehrenden werden je Unterrichtseinheit 0,4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.
(4) Die Erstellung digitaler audiovisueller oder digitaler interaktiver Lehrformate, die einem Fachbereich zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, kann auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet werden. Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können Regelungen für eine Anrechnung von bis zu 3 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich vorsehen. Die Anrechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller Studiengänge in dem jeweiligen Fachbereich gesichert ist. Über die Erstellung der in Satz 1 genannten Lehrformate und über den Umfang der Anrechnung entscheidet der jeweilige Fachbereich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Anrechnung von Leistungen zur Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen

(1) Die folgenden Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen werden wie folgt auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet:
1.
das Erstellen von Prüfungsklausuren inklusive Lösung mit 2,5 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde,
2.
das Erstellen von Hausarbeiten mit bis zu fünf, bei hoher Komplexität mit bis zu zehn Lehrveranstaltungsstunden, sofern die Erstellung der Hausarbeit mit der Ausarbeitung eines Sachverhalts sowie einer Musterlösung verbunden ist,
3.
das Erstellen und Bewerten von Modulprüfungsteilen, die einen anderen als einen schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweis zum Gegenstand haben, mit 1,2 Lehrveranstaltungsstunden je Modulprüfungsteil,
4.
die Korrektur von Prüfungsklausuren grundsätzlich mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur sowie bei erhöhtem Aufwand mit 0,125 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur,
5.
die Korrektur von Seminarprotokollen mit 0,5 Lehrveranstaltungsstunden je Seminarprotokoll,
6.
die Betreuung und Bewertung von Hausarbeiten mit bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden pro Hausarbeit,
7.
Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten:
a)
Korrektur und Betreuung mit 1,5 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterwoche oder
b)
ausschließlich Korrektur mit einer Lehrveranstaltungsstunde je Bearbeiterwoche sowie
8.
die Durchführung mündlicher oder praktischer Prüfungen im Rahmen von Modul-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit mit einer Lehrveranstaltungsstunde je Prüfungszeitstunde.
Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können für begründete Ausnahmefälle, in denen der Aufwand für die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant höher ist, Abweichungen nach oben von bis zu 20 Prozent von den in Satz 1 genannten Werten vorsehen. Für Fälle, in denen der Aufwand für die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant niedriger ist, kann in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen von den in Satz 1 genannten Werten ohne prozentuale Beschränkung nach unten abgewichen werden.
(2) Laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen sind alle Leistungen, die nach der jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnung zur Laufbahnprüfung zählen. In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen sind die jeweils einschlägigen Vorbereitungsdienstverordnungen zu benennen.
(3) Eine Prüfungszeitstunde umfasst 60 Minuten.
(4) Eine Bearbeiterstunde ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für Prüfungsklausuren. Eine Bearbeiterstunde umfasst 60 Minuten.
(5) Eine Bearbeiterwoche ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für das Erstellen von Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten. Vier Bearbeiterwochen entsprechen einem Monat Bearbeitungszeit.
(6) Soweit die Leistung nach Absatz 1 bereits als Lehrkontaktstunde angerechnet worden ist, kann dieselbe Leistung nicht anderweitig angerechnet werden.
(7) Zur Förderung innovativer Prüfungsformen können Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen nach den jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnungen oder vergleichbaren Regelungen auch dann angerechnet werden, wenn diese nicht in Absatz 1 genannt sind. Der Umfang der Anrechnung wird in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen geregelt; er richtet sich nach vergleichbaren, in Absatz 1 aufgeführten Leistungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Nichtanrechnung lehrimmanenter Nebenpflichten

(1) Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:
1.
das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,
2.
das Erstellen oder Fortschreiben der für die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschließlich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,
3.
Tutorentätigkeiten,
4.
Tätigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,
5.
das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,
6.
die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte für verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,
7.
die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrplänen,
8.
die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,
9.
Aufsichten sowie
10.
die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.
(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können darüber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Ermäßigungen der Jahreslehrverpflichtung für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie für weitere Aufgaben und Funktionen in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1) Zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.
(2) Zur Wahrnehmung der folgenden Funktionen in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung kann eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung wie folgt gewährt werden:
1.
Dekanin beziehungsweise Dekan oder Fachbereichsleitung: von maximal 90 Prozent,
2.
Prodekanin beziehungsweise Prodekan, stellvertretende Fachbereichsleitung oder Studiendekanin beziehungsweise Studiendekan: von maximal 50 Prozent,
3.
Studienbereichssprecherin beziehungsweise Studienbereichssprecher: von maximal 15 Prozent,
4.
Studienbereichsleitung: von maximal 30 Prozent,
5.
Fachabteilungsleitung: von maximal 30 Prozent sowie
6.
Modulkoordination: von maximal 5 Prozent pro Modul.
(3) Können Aufgaben in Organisation und Verwaltung der Hochschule nicht durch die Lehrverwaltung wahrgenommen werden, so kann den Lehrenden für die Übernahme dieser Aufgaben eine Ermäßigung von maximal 20 Prozent der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn ihnen die Übernahme dieser Aufgaben zusätzlich zur Lehrverpflichtung ohne Ermäßigung nicht zumutbar ist. Die Ermäßigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller betroffenen Studiengänge sowohl in dem jeweiligen Fachbereich als auch im Zentralen Lehrbereich gesichert ist.
(4) Der Gesamtumfang an gewährten Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 3 darf 7 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich nicht überschreiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Anrechnung für Sonderaufträge

Für Sonderaufträge, die außerhalb des Regelbetriebs der Hochschule wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung gewährt werden. § 7 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Gesamtumfang der in Satz 1 genannten Anrechnung ist in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen mit einem Prozentsatz der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich zu begrenzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ermäßigungen für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Für Aufgaben, die außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung

Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden:
1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,
2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Weitere Anrechnungen

Eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung bis maximal 3,6 Lehrveranstaltungsstunden pro Kalendertag kann erfolgen für
1.
die Teilnahme an Fortbildungen,
2.
Praxisaufenthalte,
3.
Dienstreisen und
4.
krankheitsbedingte Dienstunfähigkeiten.
Diese Verordnung wird fünf Jahre nach dem 7. Mai 2026 evaluiert. Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern unter Beteiligung des Kuratoriums der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.