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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 9 Ausschluß von Leistungen

Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.