Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
- 1.
Sozialleistungen,
- 2.
Vermietung und Verpachtung,
- 3.
Kapitalvermögen sowie
- 4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.