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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Alkoholsteuergesetz 2 (AlkStG)
§ 15 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
a)
in Steuerlager,
b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
a)
in Steuerlager,
b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c)
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet;
3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
2.
vom registrierten Versender oder
3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder
4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen,
5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder
6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es
1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.