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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken

(1) Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Gesetzes). Die Vermutung kann widerlegt werden.
(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Gesetzes.