(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet,
- 2.
entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
- 3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt sammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
- 4.
entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
- 5.
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt oder
- 6.
entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.