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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
§ 3
Abschlag und Härteregelung
Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.
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