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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
Anhang I (zu § 3 Abs. 1)
Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306

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Nr.VerwertungsverfahrenZugelassene AltholzkategorienBesondere Anforderungen
A IA IIA IIIA IV
1Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffenjaja(ja) Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.
2Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen NutzungjajajajaEine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.
3Herstellung von Aktivkohle/IndustrieholzkohlejajajajaEine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.