AMAusbV 2004
Ausfertigungsdatum: 09.02.2004
Vollzitat:
"Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 160)"
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)Beschäftigungsverbote für Frauen in der Fachrichtung Steinkohle bleiben aus Gründen des Arbeitsschutzes bei der Beschäftigung unter Tage unberührt.
(Fundstelle BGBl. I 2004, 164 - 179) | |||||||
| I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | |||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
| 1 | 2 | 3 | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung erklären | ||||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
| b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
| c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläutern | ||||||
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | ||||
| b) | berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | ||||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten | ||||||
| d) | wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | ||||||
| e) | Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern | ||||||
| f) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten | ||||||
| g) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | ||||||
| h) | arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen | ||||||
| i) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||
| 5 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien, lesen und anwenden | ||||
| b) | Skizzen anfertigen | ||||||
| c) | Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen | ||||||
| d) | Produktionsvorgänge anhand von Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern, aufzeigen | ||||||
| e) | Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren | ||||||
| 6 | Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | manuelle Werkstoffbearbeitung | 12 | |||
| aa) | Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen | ||||||
| bb) | Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen | ||||||
| cc) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen | ||||||
| dd) | Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen | ||||||
| ee) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben | ||||||
| ff) | Längen mit Maßstab und Messschieber messen | ||||||
| gg) | Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen | ||||||
| hh) | Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen | ||||||
| ii) | Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen | ||||||
| kk) | Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen | ||||||
| ll) | Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen | ||||||
| mm) | Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z 25 eben und winklig feilen sowie entgraten | ||||||
| nn) | Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten | ||||||
| oo) | Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden | ||||||
| pp) | Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden | ||||||
| qq) | Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen | ||||||
| rr) | Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen | ||||||
| ss) | Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richten | ||||||
| b) | maschinelle Werkstoffbearbeitung | 4 | |||||
| aa) | Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen | ||||||
| bb) | Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen | ||||||
| cc) | Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen | ||||||
| dd) | Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | ||||||
| ee) | Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | ||||||
| ff) | Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen | ||||||
| c) | Trennen von Werkstoffen | ||||||
| aa) | Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen | ||||||
| bb) | Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen | ||||||
| cc) | Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennen | ||||||
| d) | Herstellen von mechanischen Verbindungen | 10 | |||||
| aa) | Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern | ||||||
| bb) | Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen | ||||||
| cc) | Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen | ||||||
| dd) | Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden | ||||||
| ee) | lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen | ||||||
| ff) | Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen | ||||||
| 7 | Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen | 4 | |||
| b) | Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen | ||||||
| c) | Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln | ||||||
| d) | Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren | ||||||
| 8 | Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) | betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern | 8 | |||
| b) | Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläutern | ||||||
| c) | Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern | ||||||
| d) | bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeiten | ||||||
| e) | betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen | ||||||
| 9 | Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen | 14 | |||
| b) | in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten | ||||||
| c) | Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen | ||||||
| d) | Verwendung der Endprodukte erläutern | ||||||
| 10 | Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Pneumatik und Hydraulik | 8 | |||
| aa) | Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren | ||||||
| bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden | ||||||
| cc) | Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen | ||||||
| dd) | Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen | ||||||
| b) | Elektropneumatik und Elektrohydraulik | ||||||
| aa) | Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren | ||||||
| bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden | ||||||
| cc) | elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren | ||||||
| dd) | Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen | ||||||
| 11 | Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Elektrotechnik | 10 | |||
| aa) | einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren | ||||||
| bb) | elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung, mit einfachen Messgeräten messen, Messergebnisse bewerten | ||||||
| cc) | Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten | ||||||
| dd) | Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen | ||||||
| b) | Steuerungstechnik | ||||||
| aa) | Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen | ||||||
| bb) | Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen | ||||||
| c) | Mess- und Regelungstechnik | ||||||
| aa) | Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen | ||||||
| bb) | Reglerarten unterscheiden | ||||||
| cc) | prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern | ||||||
| dd) | Messwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten zuordnen | ||||||
| ee) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden | ||||||
| ff) | Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen | ||||||
| 12 | Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen | 4 | |||
| b) | Förderung und Transport | ||||||
| aa) | Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden | ||||||
| bb) | Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen | ||||||
| cc) | Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern | ||||||
| 13 | Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klassiereinrichtungen überprüfen | 10 | |||
| b) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | ||||||
| c) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen | ||||||
| d) | Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge erläutern, überwachen und bewerten | ||||||
| 14 | Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen | 12 | |||
| b) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen | ||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | ||||||
| d) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überwachen | ||||||
| e) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervorgänge bewerten | ||||||
| 15 | Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten | 4 | |||
| b) | Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechseln | ||||||
| c) | Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilen | ||||||
| d) | Instandsetzungsmaßnahmen durchführen | ||||||
| 16 | Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen | 4 | |||
| b) | Entsorgung | ||||||
| aa) | Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen | ||||||
| bb) | betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassen | ||||||
| II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 | |||||||
| A. Fachrichtung Naturstein | |||||||
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach Sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | |||
| b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
| c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | ||||||
| d) | Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
| 2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | ||||||
| 3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | |||
| aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
| bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | ||||||
| cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen | ||||||
| dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | ||||||
| b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | |||||
| aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
| bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
| - Dichte | |||||||
| - Schüttgewicht | |||||||
| - Feuchte | |||||||
| - Kornverteilung | |||||||
| - Kornform | |||||||
| cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | ||||||
| dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | ||||||
| ee) | Sieblinien nach Vorgabe erstellen | ||||||
| c) | Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | ||||||
| 4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Trocken- und Nassaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern | 9 | |||
| b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | ||||||
| c) | Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | ||||||
| d) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen | 9 | |||||
| e) | Messdaten und Störungen protokollieren | ||||||
| f) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | ||||||
| 5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Natursteine unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtungen nach Verladeprogramm verladen | 8 | |||
| b) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen | ||||||
| c) | Versandpapiere und Lieferscheine erstellen | ||||||
| d) | Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fortschreiben | ||||||
| e) | Einsatzbereiche von Natursteinen im | ||||||
| - allgemeinen Verkehrswegebau | |||||||
| - schienengebundenen Verkehrswegebau | |||||||
| - Wasserbau | |||||||
| - Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau | |||||||
| erläutern | |||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | |||
| b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
| c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | ||||||
| d) | Ursachen von technischen Störungen in Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
| 2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | ||||||
| 3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | |||
| aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
| bb) | Probenahmen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen | ||||||
| cc) | Funktion von automatischen Probenahmeeinrichtungen überwachen | ||||||
| dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | ||||||
| b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | |||||
| aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
| bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
| - Kornverteilung | |||||||
| - Mineralstoffanteilen | |||||||
| - Feststoffgehalten | |||||||
| - Dichte | |||||||
| - Brennverhalten | |||||||
| - Fließverhalten | |||||||
| c) | Dokumentieren Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien prüfen und weiterleiten | ||||||
| 4 | Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unterschiedlichen Sortieranlagen erklären | 12 | |||
| b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen | ||||||
| c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | ||||||
| d) | Folgen von unsachgemäßer Wärmebehandlung erkennen | ||||||
| e) | Mischen | ||||||
| aa) | Einflüsse der mineralogischen Zusammensetzung, des Wassergehaltes, der chemischen Zusätze und der Korngröße auf die Plastizität der feuerfesten Masse sowie deren zentrale Bedeutung für die nachfolgende Formgebung erläutern | ||||||
| bb) | Mischungen nach vorgegebener mineralogischer und chemischer Zusammensetzung unter Berücksichtigung von Korngröße und Wassergehalten zur Erreichung der für die Formgebung notwendigen Plastizitäten zusammenstellen | ||||||
| f) | Trocknen und Brennen | 12 | |||||
| aa) | Trocknungs- und Brennvorgänge unter Erhaltung der vorgegebenen Wasserabgabe sowie Schwindungstoleranzen durchführen | ||||||
| bb) | Trocknungsanlagen bedienen und die unterschiedlichen anlagenspezifischen Wirkungsweisen nutzen | ||||||
| cc) | Vorgänge während des Trocknens und Brennens steuern | ||||||
| dd) | mit Brennstoffen unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften umgehen | ||||||
| 5 | Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) | a) | Eignung des Leergutes feststellen | 2 | |||
| b) | Verladung nach Verladeprogramm durchführen | ||||||
| c) | die ermittelten Gewichte aufzeichnen | ||||||
| d) | Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln | ||||||
| e) | Produkte bei allen Transportmöglichkeiten verladen und absichern | ||||||
| f) | Lieferscheine erstellen und Wägeeinrichtungen bedienen | ||||||
| g) | Einsatzbereiche von feuerfesten und keramischen Rohstoffen erläutern | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | ||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||||
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen | 2 | ||||
| b) | Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | |||||||
| c) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | |||||||
| d) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | |||||||
| e) | Ursachen von technischen Störungen in Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | |||||||
| 2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | ||||
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | |||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | |||||||
| 3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | ||||
| aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | |||||||
| bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | |||||||
| cc) | Funktion von automatischen Probenahmeeinrichtungen überwachen | |||||||
| dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | |||||||
| b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | ||||||
| aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | |||||||
| bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | |||||||
| 1. | Stofflichen Eigenschaften | |||||||
| - Kornzusammensetzung | ||||||||
| - Kornform | ||||||||
| - Widerstand gegen Frost | ||||||||
| - Kornrohdichte | ||||||||
| - Schüttgewicht | ||||||||
| 2. | Schädlichen Bestandteilen | |||||||
| - abschlämmbare Bestandteile | ||||||||
| - Stoffe organischen Ursprungs | ||||||||
| - Sulfatgehalt | ||||||||
| - Chloridgehalt | ||||||||
| cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | |||||||
| dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | |||||||
| ee) | Sieblinien nach Vorgabe erstellen | |||||||
| c) | Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | |||||||
| 4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Nass- und Trockenaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern | 9 | ||||
| b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen | |||||||
| c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | |||||||
| d) | Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | |||||||
| e) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen | 9 | ||||||
| f) | Messdaten und Störungen protokollieren | |||||||
| g) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | |||||||
| 5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) | a) | Verladeeinrichtungen bedienen | 8 | ||||
| b) | Gewichtsermittlung über Wägeeinrichtungen durchführen | |||||||
| c) | Lieferscheine erstellen | |||||||
| d) | Materialbewegungen statistisch erfassen | |||||||
| e) | Einsatzbereiche von Sand und Kies als Bau- und Zuschlagstoffe im Bauwesen erläutern | |||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | |||
| b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
| c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | ||||||
| d) | Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
| 2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | ||||||
| 3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | |||
| aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
| bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | ||||||
| cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen | ||||||
| dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | ||||||
| b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | |||||
| aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
| bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
| - Feuchte | |||||||
| - Mineralstoffanteilen (Asche) | |||||||
| - Schwefel | |||||||
| - flüchtigen Bestandteilen | |||||||
| - Kokungsverhalten (Dilatation/Backvermögen) | |||||||
| - Feststoffkonzentration | |||||||
| - Dichte | |||||||
| - Kornverteilung (Siebanalyse) | |||||||
| - Dichteverteilung (SuS-Analyse) | |||||||
| cc) | Prozesswasseranalysen zur Bestimmung von | ||||||
| - Chloriden und Sulfaten | |||||||
| - pH-Werten | |||||||
| - Wasserhärten | |||||||
| durchführen | |||||||
| dd) | Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitssicherheitlichen Vorschriften handhaben | ||||||
| c) | Dokumentieren Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien prüfen und weiterleiten | ||||||
| 4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unterschiedlichen Sortieranlagen erklären | 12 | |||
| b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen bzw. ändern | ||||||
| c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | ||||||
| d) | Einrichtungen des Waschwasserkreislaufes erläutern und bedienen | ||||||
| e) | Funktion von Kläreinrichtungen mittels vorgegebener Analyseverfahren überwachen | ||||||
| f) | Masse- und Volumenströme von Feststoffen und Fluiden quantifizieren | ||||||
| g) | Sollwerteinstellung aufgrund von Analysedaten durchführen | ||||||
| h) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | ||||||
| i) | Wirkungsweise von Entwässerungseinrichtungen mit Hilfe vorgegebener Analyseverfahren überwachen | ||||||
| k) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | 6 | |||||
| l) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen oder veranlassen | ||||||
| m) | Messdaten und Störungen protokollieren | ||||||
| 5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) | a) | Leergut mit automatisierten und teilautomatisierten Anlagen vorschriftsmäßig positionieren | 8 | |||
| b) | Eignung des Leergutes feststellen | ||||||
| c) | Produkte unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtung nach Verladeprogramm verladen | ||||||
| d) | ermittelte Gewichte aufzeichnen | ||||||
| e) | Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln | ||||||
| f) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen | 2 | |||
| b) | Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | ||||||
| c) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
| d) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden | ||||||
| e) | Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
| 2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | ||||||
| 3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 2 | |||
| aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes und örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
| bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften entnehmen | ||||||
| cc) | Funktion automatischer Probeentnahmeeinrichtungen überwachen | ||||||
| dd) | automatische Probeentnahmeeinrichtungen warten und instand halten | ||||||
| b) | Aufbereitungsanalytik und Dokumentation | 4 | |||||
| aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens aufbereiten | ||||||
| bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von | ||||||
| - Feuchte | |||||||
| - Kornverteilung | |||||||
| - Dichteverteilung | |||||||
| cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | ||||||
| dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | ||||||
| c) | Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | ||||||
| 4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Gewinnungsund Aufbereitungsanlagen überprüfen | 22 | |||
| b) | Zusammenwirken einzelner Teilanlagen für den Gesamtprozess beachten | ||||||
| c) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen | ||||||
| d) | Fehlfunktionen erkennen und beurteilen, Maßnahmen einleiten | ||||||
| e) | Anlagen unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | ||||||
| f) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Ablaufes durchführen und veranlassen | 8 | |||||
| g) | Messdaten und Störungen protokollieren | ||||||
| h) | Prozessablauf von Anlagen überwachen | ||||||
| 5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) | a) | Verladeeinrichtungen bedienen | 6 | |||
| b) | Gewichtsermittlung durch Wägeeinrichtungen durchführen | ||||||
| c) | Materialbewegungen statistisch erfassen | ||||||
| d) | Dokumentationen erstellen | ||||||
| e) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen | ||||||