AMAusbV 2004
Ausfertigungsdatum: 09.02.2004
Vollzitat:
"Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 160)"
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)Beschäftigungsverbote für Frauen in der Fachrichtung Steinkohle bleiben aus Gründen des Arbeitsschutzes bei der Beschäftigung unter Tage unberührt.
(Fundstelle BGBl. I 2004, 164 - 179) | |||||||
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | 2 | 3 | 4 | ||||
1 | Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläutern | ||||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | ||||
b) | berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten | ||||||
d) | wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | ||||||
e) | Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern | ||||||
f) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten | ||||||
g) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | ||||||
h) | arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen | ||||||
i) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien, lesen und anwenden | ||||
b) | Skizzen anfertigen | ||||||
c) | Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen | ||||||
d) | Produktionsvorgänge anhand von Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern, aufzeigen | ||||||
e) | Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren | ||||||
6 | Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | manuelle Werkstoffbearbeitung | 12 | |||
aa) | Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen | ||||||
bb) | Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen | ||||||
cc) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen | ||||||
dd) | Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen | ||||||
ee) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben | ||||||
ff) | Längen mit Maßstab und Messschieber messen | ||||||
gg) | Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen | ||||||
hh) | Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen | ||||||
ii) | Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen | ||||||
kk) | Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen | ||||||
ll) | Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen | ||||||
mm) | Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z 25 eben und winklig feilen sowie entgraten | ||||||
nn) | Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten | ||||||
oo) | Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden | ||||||
pp) | Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden | ||||||
qq) | Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen | ||||||
rr) | Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen | ||||||
ss) | Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richten | ||||||
b) | maschinelle Werkstoffbearbeitung | 4 | |||||
aa) | Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen | ||||||
bb) | Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen | ||||||
cc) | Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen | ||||||
dd) | Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | ||||||
ee) | Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | ||||||
ff) | Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen | ||||||
c) | Trennen von Werkstoffen | ||||||
aa) | Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen | ||||||
bb) | Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen | ||||||
cc) | Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennen | ||||||
d) | Herstellen von mechanischen Verbindungen | 10 | |||||
aa) | Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern | ||||||
bb) | Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen | ||||||
cc) | Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen | ||||||
dd) | Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden | ||||||
ee) | lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen | ||||||
ff) | Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen | ||||||
7 | Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen | 4 | |||
b) | Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen | ||||||
c) | Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln | ||||||
d) | Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren | ||||||
8 | Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) | betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern | 8 | |||
b) | Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläutern | ||||||
c) | Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern | ||||||
d) | bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeiten | ||||||
e) | betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen | ||||||
9 | Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen | 14 | |||
b) | in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten | ||||||
c) | Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen | ||||||
d) | Verwendung der Endprodukte erläutern | ||||||
10 | Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Pneumatik und Hydraulik | 8 | |||
aa) | Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren | ||||||
bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden | ||||||
cc) | Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen | ||||||
dd) | Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen | ||||||
b) | Elektropneumatik und Elektrohydraulik | ||||||
aa) | Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren | ||||||
bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden | ||||||
cc) | elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren | ||||||
dd) | Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen | ||||||
11 | Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Elektrotechnik | 10 | |||
aa) | einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren | ||||||
bb) | elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung, mit einfachen Messgeräten messen, Messergebnisse bewerten | ||||||
cc) | Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten | ||||||
dd) | Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen | ||||||
b) | Steuerungstechnik | ||||||
aa) | Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen | ||||||
bb) | Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen | ||||||
c) | Mess- und Regelungstechnik | ||||||
aa) | Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen | ||||||
bb) | Reglerarten unterscheiden | ||||||
cc) | prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern | ||||||
dd) | Messwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten zuordnen | ||||||
ee) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden | ||||||
ff) | Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen | ||||||
12 | Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen | 4 | |||
b) | Förderung und Transport | ||||||
aa) | Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden | ||||||
bb) | Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen | ||||||
cc) | Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern | ||||||
13 | Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klassiereinrichtungen überprüfen | 10 | |||
b) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | ||||||
c) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen | ||||||
d) | Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge erläutern, überwachen und bewerten | ||||||
14 | Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen | 12 | |||
b) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen | ||||||
c) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | ||||||
d) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überwachen | ||||||
e) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervorgänge bewerten | ||||||
15 | Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten | 4 | |||
b) | Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechseln | ||||||
c) | Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilen | ||||||
d) | Instandsetzungsmaßnahmen durchführen | ||||||
16 | Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen | 4 | |||
b) | Entsorgung | ||||||
aa) | Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen | ||||||
bb) | betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassen | ||||||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 | |||||||
A. Fachrichtung Naturstein | |||||||
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach Sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | |||
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | ||||||
d) | Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | ||||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | |||
aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | ||||||
cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen | ||||||
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | ||||||
b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | |||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
- Dichte | |||||||
- Schüttgewicht | |||||||
- Feuchte | |||||||
- Kornverteilung | |||||||
- Kornform | |||||||
cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | ||||||
dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | ||||||
ee) | Sieblinien nach Vorgabe erstellen | ||||||
c) | Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | ||||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Trocken- und Nassaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern | 9 | |||
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | ||||||
c) | Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | ||||||
d) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen | 9 | |||||
e) | Messdaten und Störungen protokollieren | ||||||
f) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | ||||||
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Natursteine unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtungen nach Verladeprogramm verladen | 8 | |||
b) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen | ||||||
c) | Versandpapiere und Lieferscheine erstellen | ||||||
d) | Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fortschreiben | ||||||
e) | Einsatzbereiche von Natursteinen im | ||||||
- allgemeinen Verkehrswegebau | |||||||
- schienengebundenen Verkehrswegebau | |||||||
- Wasserbau | |||||||
- Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau | |||||||
erläutern |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | 2 | 3 | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | |||
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | ||||||
d) | Ursachen von technischen Störungen in Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | ||||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | |||
aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
bb) | Probenahmen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen | ||||||
cc) | Funktion von automatischen Probenahmeeinrichtungen überwachen | ||||||
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | ||||||
b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | |||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
- Kornverteilung | |||||||
- Mineralstoffanteilen | |||||||
- Feststoffgehalten | |||||||
- Dichte | |||||||
- Brennverhalten | |||||||
- Fließverhalten | |||||||
c) | Dokumentieren Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien prüfen und weiterleiten | ||||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unterschiedlichen Sortieranlagen erklären | 12 | |||
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen | ||||||
c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | ||||||
d) | Folgen von unsachgemäßer Wärmebehandlung erkennen | ||||||
e) | Mischen | ||||||
aa) | Einflüsse der mineralogischen Zusammensetzung, des Wassergehaltes, der chemischen Zusätze und der Korngröße auf die Plastizität der feuerfesten Masse sowie deren zentrale Bedeutung für die nachfolgende Formgebung erläutern | ||||||
bb) | Mischungen nach vorgegebener mineralogischer und chemischer Zusammensetzung unter Berücksichtigung von Korngröße und Wassergehalten zur Erreichung der für die Formgebung notwendigen Plastizitäten zusammenstellen | ||||||
f) | Trocknen und Brennen | 12 | |||||
aa) | Trocknungs- und Brennvorgänge unter Erhaltung der vorgegebenen Wasserabgabe sowie Schwindungstoleranzen durchführen | ||||||
bb) | Trocknungsanlagen bedienen und die unterschiedlichen anlagenspezifischen Wirkungsweisen nutzen | ||||||
cc) | Vorgänge während des Trocknens und Brennens steuern | ||||||
dd) | mit Brennstoffen unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften umgehen | ||||||
5 | Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) | a) | Eignung des Leergutes feststellen | 2 | |||
b) | Verladung nach Verladeprogramm durchführen | ||||||
c) | die ermittelten Gewichte aufzeichnen | ||||||
d) | Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln | ||||||
e) | Produkte bei allen Transportmöglichkeiten verladen und absichern | ||||||
f) | Lieferscheine erstellen und Wägeeinrichtungen bedienen | ||||||
g) | Einsatzbereiche von feuerfesten und keramischen Rohstoffen erläutern |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||||
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1 | 2 | 3 | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||||
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen | 2 | ||||
b) | Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | |||||||
c) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | |||||||
d) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | |||||||
e) | Ursachen von technischen Störungen in Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | |||||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | ||||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | |||||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | |||||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | ||||
aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | |||||||
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | |||||||
cc) | Funktion von automatischen Probenahmeeinrichtungen überwachen | |||||||
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | |||||||
b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | ||||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | |||||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | |||||||
1. | Stofflichen Eigenschaften | |||||||
- Kornzusammensetzung | ||||||||
- Kornform | ||||||||
- Widerstand gegen Frost | ||||||||
- Kornrohdichte | ||||||||
- Schüttgewicht | ||||||||
2. | Schädlichen Bestandteilen | |||||||
- abschlämmbare Bestandteile | ||||||||
- Stoffe organischen Ursprungs | ||||||||
- Sulfatgehalt | ||||||||
- Chloridgehalt | ||||||||
cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | |||||||
dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | |||||||
ee) | Sieblinien nach Vorgabe erstellen | |||||||
c) | Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | |||||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Nass- und Trockenaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern | 9 | ||||
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen | |||||||
c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | |||||||
d) | Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | |||||||
e) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen | 9 | ||||||
f) | Messdaten und Störungen protokollieren | |||||||
g) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | |||||||
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) | a) | Verladeeinrichtungen bedienen | 8 | ||||
b) | Gewichtsermittlung über Wägeeinrichtungen durchführen | |||||||
c) | Lieferscheine erstellen | |||||||
d) | Materialbewegungen statistisch erfassen | |||||||
e) | Einsatzbereiche von Sand und Kies als Bau- und Zuschlagstoffe im Bauwesen erläutern |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | 2 | 3 | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | |||
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | ||||||
d) | Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | ||||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | |||
aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | ||||||
cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen | ||||||
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | ||||||
b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | |||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
- Feuchte | |||||||
- Mineralstoffanteilen (Asche) | |||||||
- Schwefel | |||||||
- flüchtigen Bestandteilen | |||||||
- Kokungsverhalten (Dilatation/Backvermögen) | |||||||
- Feststoffkonzentration | |||||||
- Dichte | |||||||
- Kornverteilung (Siebanalyse) | |||||||
- Dichteverteilung (SuS-Analyse) | |||||||
cc) | Prozesswasseranalysen zur Bestimmung von | ||||||
- Chloriden und Sulfaten | |||||||
- pH-Werten | |||||||
- Wasserhärten | |||||||
durchführen | |||||||
dd) | Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitssicherheitlichen Vorschriften handhaben | ||||||
c) | Dokumentieren Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien prüfen und weiterleiten | ||||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unterschiedlichen Sortieranlagen erklären | 12 | |||
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen bzw. ändern | ||||||
c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | ||||||
d) | Einrichtungen des Waschwasserkreislaufes erläutern und bedienen | ||||||
e) | Funktion von Kläreinrichtungen mittels vorgegebener Analyseverfahren überwachen | ||||||
f) | Masse- und Volumenströme von Feststoffen und Fluiden quantifizieren | ||||||
g) | Sollwerteinstellung aufgrund von Analysedaten durchführen | ||||||
h) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | ||||||
i) | Wirkungsweise von Entwässerungseinrichtungen mit Hilfe vorgegebener Analyseverfahren überwachen | ||||||
k) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | 6 | |||||
l) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen oder veranlassen | ||||||
m) | Messdaten und Störungen protokollieren | ||||||
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) | a) | Leergut mit automatisierten und teilautomatisierten Anlagen vorschriftsmäßig positionieren | 8 | |||
b) | Eignung des Leergutes feststellen | ||||||
c) | Produkte unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtung nach Verladeprogramm verladen | ||||||
d) | ermittelte Gewichte aufzeichnen | ||||||
e) | Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln | ||||||
f) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen | 2 | |||
b) | Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | ||||||
c) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
d) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden | ||||||
e) | Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | ||||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 2 | |||
aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes und örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften entnehmen | ||||||
cc) | Funktion automatischer Probeentnahmeeinrichtungen überwachen | ||||||
dd) | automatische Probeentnahmeeinrichtungen warten und instand halten | ||||||
b) | Aufbereitungsanalytik und Dokumentation | 4 | |||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens aufbereiten | ||||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von | ||||||
- Feuchte | |||||||
- Kornverteilung | |||||||
- Dichteverteilung | |||||||
cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | ||||||
dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | ||||||
c) | Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | ||||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Gewinnungsund Aufbereitungsanlagen überprüfen | 22 | |||
b) | Zusammenwirken einzelner Teilanlagen für den Gesamtprozess beachten | ||||||
c) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen | ||||||
d) | Fehlfunktionen erkennen und beurteilen, Maßnahmen einleiten | ||||||
e) | Anlagen unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | ||||||
f) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Ablaufes durchführen und veranlassen | 8 | |||||
g) | Messdaten und Störungen protokollieren | ||||||
h) | Prozessablauf von Anlagen überwachen | ||||||
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) | a) | Verladeeinrichtungen bedienen | 6 | |||
b) | Gewichtsermittlung durch Wägeeinrichtungen durchführen | ||||||
c) | Materialbewegungen statistisch erfassen | ||||||
d) | Dokumentationen erstellen | ||||||
e) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen |