(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- 6.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
- 7.
Instandhalten von Werkzeugen,
- 8.
Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,
- 9.
Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
- 10.
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
- 11.
Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 12.
Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,
- 13.
Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,
- 14.
Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten,
- 15.
Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
- 16.
Lagern und Entsorgen.