(Fundstelle BGBl. I 2004, 164 - 179)  | 
| I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | 
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
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| 1 | Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | 
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | 
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | 
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung erklären | 
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | 
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | 
| b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 
| c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläutern | 
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | 
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | 
| b) | berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | 
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten | 
| d) | wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | 
| e) | Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern | 
| f) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten | 
| g) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | 
| h) | arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen | 
| i) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | 
| 5 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien, lesen und anwenden | 
| b) | Skizzen anfertigen | 
| c) | Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen | 
| d) | Produktionsvorgänge anhand von Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern, aufzeigen | 
| e) | Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren | 
| 6 | Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | manuelle Werkstoffbearbeitung | 12 |   |   | 
| aa) | Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen | 
| bb) | Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen | 
| cc) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen | 
| dd) | Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen | 
| ee) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben | 
| ff) | Längen mit Maßstab und Messschieber messen | 
| gg) | Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen | 
| hh) | Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen | 
| ii) | Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen | 
| kk) | Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen | 
| ll) | Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen | 
| mm) | Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z 25 eben und winklig feilen sowie entgraten | 
| nn) | Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten | 
| oo) | Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden | 
| pp) | Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden | 
| qq) | Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen | 
| rr) | Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen | 
| ss) | Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richten | 
| b) | maschinelle Werkstoffbearbeitung | 4 |   |   | 
| aa) | Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen | 
| bb) | Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen | 
| cc) | Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen | 
| dd) | Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | 
| ee) | Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | 
| ff) | Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen | 
| c) | Trennen von Werkstoffen | 
| aa) | Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen | 
| bb) | Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen | 
| cc) | Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennen | 
| d) | Herstellen von mechanischen Verbindungen | 10 |   |   | 
| aa) | Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern | 
| bb) | Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen | 
| cc) | Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen | 
| dd) | Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden | 
| ee) | lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen | 
| ff) | Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen | 
| 7 | Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen | 4 |   |   | 
| b) | Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen | 
| c) | Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln | 
| d) | Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren | 
| 8 | Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) | betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern | 8 |   |   | 
| b) | Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläutern | 
| c) | Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern | 
| d) | bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeiten | 
| e) | betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen | 
| 9 | Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen | 14 |   |   | 
| b) | in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten | 
| c) | Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen | 
| d) | Verwendung der Endprodukte erläutern | 
| 10 | Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Pneumatik und Hydraulik |   | 8 |   | 
| aa) | Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren | 
| bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden | 
| cc) | Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen | 
| dd) | Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen | 
| b) | Elektropneumatik und Elektrohydraulik | 
| aa) | Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren | 
| bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden | 
| cc) | elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren | 
| dd) | Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen | 
| 11 | Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Elektrotechnik |   | 10 |   | 
| aa) | einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren | 
| bb) | elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung, mit einfachen Messgeräten messen, Messergebnisse bewerten | 
| cc) | Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten | 
| dd) | Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen | 
| b) | Steuerungstechnik | 
| aa) | Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen | 
| bb) | Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen | 
| c) | Mess- und Regelungstechnik | 
| aa) | Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen | 
| bb) | Reglerarten unterscheiden | 
| cc) | prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern | 
| dd) | Messwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten zuordnen | 
| ee) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden | 
| ff) | Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen | 
| 12 | Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen |   | 4 |   | 
| b) | Förderung und Transport | 
| aa) | Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden | 
| bb) | Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen | 
| cc) | Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern | 
| 13 | Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klassiereinrichtungen überprüfen |   | 10 |   | 
| b) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | 
| c) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen | 
| d) | Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge erläutern, überwachen und bewerten | 
| 14 | Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen |   | 12 |   | 
| b) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen | 
| c) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | 
| d) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überwachen | 
| e) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervorgänge bewerten | 
| 15 | Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten |   | 4 |   | 
| b) | Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechseln | 
| c) | Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilen | 
| d) | Instandsetzungsmaßnahmen durchführen | 
| 16 | Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen |   | 4 |   | 
| b) | Entsorgung | 
| aa) | Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen | 
| bb) | betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassen | 
| II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 | 
| A. Fachrichtung Naturstein | 
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach Sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen |   |   | 2 | 
| b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | 
| c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | 
| d) | Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | 
| 2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren |   |   | 8 | 
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | 
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | 
| 3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Probenahme |   |   | 4 | 
| aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | 
| bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | 
| cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen | 
| dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | 
| b) | Aufbereitungsanalytik |   |   | 12 | 
| aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | 
| bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | 
| - Dichte | 
| - Schüttgewicht | 
| - Feuchte | 
| - Kornverteilung | 
| - Kornform | 
| cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | 
| dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | 
| ee) | Sieblinien nach Vorgabe erstellen | 
| c) | Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | 
| 4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Trocken- und Nassaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern |   |   | 9 | 
| b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | 
| c) | Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | 
| d) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen |   |   | 9 | 
| e) | Messdaten und Störungen protokollieren | 
| f) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | 
| 5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Natursteine unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtungen nach Verladeprogramm verladen |   |   | 8 | 
| b) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen | 
| c) | Versandpapiere und Lieferscheine erstellen | 
| d) | Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fortschreiben | 
| e) | Einsatzbereiche von Natursteinen im | 
| - allgemeinen Verkehrswegebau | 
| - schienengebundenen Verkehrswegebau | 
| - Wasserbau | 
| - Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau | 
| erläutern |