Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz

Verordnung über die Bezeichnung der Art der wirksamen Bestandteile von Fertigarzneimitteln (Bezeichnungsverordnung)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AMBezV

Ausfertigungsdatum: 15.09.1980

Vollzitat:

"Bezeichnungsverordnung vom 15. September 1980 (BGBl. I S. 1736), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3751) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.12.2001 I 3751

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)

Auf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird verordnet:
Zur Bezeichnung der Art der Bestandteile im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes werden die in der Anlage durch besonderen Druck hervorgehobenen Bezeichnungen bestimmt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befanden und deren Zulassung nach § 105 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes noch nicht verlängert worden ist, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
(3) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 3)
Synonym- und Verweisregister

(Inhalt: 3 nicht erfasste Anlagenbände (insges. 2839 Seiten),
Fundstelle: BGBl. I 2001, 3751