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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1) Begriffserläuterungen

Begriffserläuterungen
Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:

Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vorliegen.

Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vorliegt.

Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen.

Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.

Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustimmung des Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen eines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.

Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.

Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.

Die Gebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen werden nach Maßgabe des folgenden Gebührenverzeichnisses wie folgt festgelegt:

GebührennummerGebührenpflichtige AmtshandlungGebühr in Euro
1Nationale Zulassung eines Arzneimittels 
1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
1.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme 
1.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt57.500
1.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt51.400
1.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt 
1.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt40.000
1.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt33.900
1.1.3Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
1.1.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt30.100
1.1.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt24.000
1.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
1.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme 
1.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt27.700
1.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt21.600
1.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt 
1.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt25.300
1.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt19.200
1.2.3Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
1.2.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt21.800
1.2.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt15.700
1.2.4Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a AMG 
1.2.4.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt8.900
1.2.4.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt2.800
1.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
1.3.1Zulassung einer Serie6.000
1.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie2.800
1.4Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105 Abs. 1 AMG als zugelassen gilt
2.800
1.5Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt



4.500
2Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)*)  
2.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 1.1 bis 1.3 
2.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
2.1.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme 
2.1.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt59.400
2.1.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt51.300
2.1.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme 
2.1.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt49.000
2.1.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt40.900
2.1.1.3Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
2.1.1.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt35.700
2.1.1.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt27.600
2.1.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
2.1.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme 
2.1.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt35.400
2.1.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt27.300
2.1.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme 
2.1.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt32.500
2.1.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt24.400
2.1.2.3Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
2.1.2.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt29.100
2.1.2.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt21.000
2.1.3Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP nach Abschluss eines MRP nach Nummern 2.1 für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten) 
2.1.3.1mit neuem Stoff 
2.1.3.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt28.600
2.1.3.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt20.500
2.1.3.2mit bekanntem Stoff 
2.1.3.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt23.700
2.1.3.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt15.600
2.1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
2.1.4.1Zulassung einer Serie10.500
2.1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie5.200
2.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
2.2.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
2.2.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme 
2.2.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt23.500
2.2.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt18.500
2.2.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
2.2.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt20.900
2.2.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt15.900
2.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
2.2.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme 
2.2.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt19.900
2.2.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt14.900
2.2.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
2.2.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt17.600
2.2.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt12.600
2.2.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
2.2.3.1Zulassung einer Serie6.200
2.2.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie3.700
3Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG 
3.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
3.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
3.1.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme 
3.1.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt110.800
3.1.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt102.700
3.1.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme 
3.1.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt82.900
3.1.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt74.800
3.1.1.3Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
3.1.1.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt59.700
3.1.1.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt51.600
3.1.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
3.1.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme 
3.1.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt57.000
3.1.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt48.900
3.1.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme 
3.1.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt51.700
3.1.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt43.600
3.1.2.3Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
3.1.2.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt44.700
3.1.2.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt36.600
3.1.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
3.1.3.1Zulassung einer Serie16.500
3.1.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie8.000
3.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
3.2.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
3.2.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme 
3.2.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt30.400
3.2.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt25.400
3.2.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
3.2.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt26.000
3.2.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt21.000
3.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
3.2.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme 
3.2.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt25.700
3.2.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt20.700
3.2.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
3.2.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt23.100
3.2.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt18.100
3.2.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
3.2.3.1Zulassung einer Serie7.100
3.2.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie4.000
4Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß § 25 Abs. 5a AMG, soweit nicht bereits von Nummern 2 oder 3 erfasst 
4.1Erstellung eines Beurteilungsberichtes 
4.1.1zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff22.400
4.1.2zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff14.000
4.2Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes 
4.2.1zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff8.700
4.2.2zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff5.800
4.3Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2

4.500
5Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG 
5.1chemisch definiertes Arzneimittel 
5.1.1Grundgebühr13.600
5.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung

3.800
5.2phytotherapeutisches Arzneimittel 
5.2.1Grundgebühr10.400
5.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung

2.900
5.3homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel mit Kommissionsbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG 
5.3.1Grundgebühr8.300
5.3.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung

6.500
5.4homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel ohne Kommissionsbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG 
5.4.1Grundgebühr7.500
5.4.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung

5.700
5.5Arzneimittel nach § 109a AMG 
5.5.1Grundgebühr6.200
5.5.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung

1.700
6Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG 
6.1Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff 
6.1.1Grundgebühr 
6.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)

12.800
6.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt6.700
6.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 
6.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)

9.400
6.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt3.300
6.2Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters 
6.2.1Grundgebühr 
6.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)

8.600
6.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt2.500
6.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 
6.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)

7.700
6.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt1.600
6.3Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels2.200
7Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)*)  
7.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
7.1.1Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr 
7.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)

17.400
7.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt11.300
7.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 
7.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)

11.100
7.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt5.000
7.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
7.2.1Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr 
7.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)

10.800
7.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt4.700
7.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 
7.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)

8.500
7.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt2.400
8Bearbeitung von Änderungen nach § 29 AMG 
8.1Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in Nummern 8.6 genannten Änderungen
2.000
8.2Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG mit Ausnahme der in Nummer 8.4 genannten Änderungen sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport

310
8.3Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Änderung der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile

250
8.4Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Antragstellers, pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder örtlichen Vertreters, Eintragung oder Änderung von Produktions- oder Betriebsstätten, Änderung der Firma oder der Rechtsform, unbeschadet der Anzahl der betroffenen Zulassungen



140
8.5Änderungsmitteilungen nach § 29 Abs. 1b und 1c AMG100
8.6Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 und Nr. 6 AMG 
8.6.1Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapiegebiet handelt, sowie Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 6 AMG 
8.6.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt8.500
8.6.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt2.400
8.6.2Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a AMG, die zur Feststellung der Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 AMG führt
2.400
8.7Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an ein von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachtes Muster, je Zulassung

870
8.8bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein Arzneimittel, zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz (Grundgebühr), für jede weitere Änderung
Die Gebühr nach Nummer 8.8 darf insgesamt die Gebühr nach Nummer 1.2.3.2 nicht überschreiten.
50 % der
Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, 8.5 bis 8.7
9Bearbeitung von Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1) 
9.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
9.1.1Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung410
9.1.2Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung1.900
9.1.3Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten1.900
9.1.4Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.1.3 erfasst 
9.1.4.1erste Änderung4.700
9.1.4.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
2.100
9.1.5Typ II/komplexe Änderungen 
9.1.5.1erste Änderung 
9.1.5.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt16.100
9.1.5.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt8.000
9.1.5.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
3.100
9.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
9.2.1Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung230
9.2.2Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung500
9.2.3Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten500
9.2.4Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.2.3 erfasst 
9.2.4.1erste Änderung2.100
9.2.4.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
1.300
9.2.5Typ II/komplexe Änderungen 
9.2.5.1erste Änderung 
9.2.5.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt8.400
9.2.5.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt3.400
9.2.5.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
1.900
10Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel gemäß § 39a ff. AMG 
10.1Nationales Registrierungsverfahren 
10.1.1Verfahren ohne Listen/Monographien 
10.1.1.1Registrierung/Grundgebühr15.700
10.1.1.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
6.000
10.1.1.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten
2.800
10.1.2Verfahren mit Listen/Monographien 
10.1.2.1Registrierung/Grundgebühr10.000
10.1.2.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung

5.000
10.1.2.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung, sowie Registrierung von Dubletten
2.800
10.2dezentralisiertes Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG 
10.2.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
10.2.1.1Registrierung/Grundgebühr40.800
10.2.1.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung

18.600
10.2.1.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
9.000
10.2.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
10.2.2.1Registrierung/Grundgebühr18.100
10.2.2.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung

7.100
10.2.2.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
4.000
10.3Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung 
10.3.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 10.1.2 
10.3.1.1Registrierung/Grundgebühr21.000
10.3.1.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung

10.500
10.3.1.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
5.200
10.3.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
10.3.2.1Registrierung/Grundgebühr12.600
10.3.2.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung

6.200
10.3.2.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
3.700
10.4Vorlage nach § 39d Abs. 3 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß
Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand

6.000 bis 25.000
10.5Vorlage nach § 39d Abs. 4 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß
Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand

6.000 bis 25.000
11Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Abs. 5 AMG,
je nach Personal- und Sachaufwand

5.000 bis 25.000
12Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen 
12.1Genehmigungserteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 AMG 
12.1.1Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III3.700
12.1.2Nachfolgestudie eines nach Nummer 12.1.1 bewerteten Prüfpräparates in Phase I, II oder III 
12.1.2.1Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen1.500
12.1.2.2Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase I1.900
12.1.2.3Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase II oder III2.100
12.1.3klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat; die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt innerhalb oder außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen


1.700
12.1.4Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz2.100
12.1.5Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 GCP-V bei Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern

730
12.1.6Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V 
12.1.6.1Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern
1.100
12.1.6.2sonstige Änderungen720
12.2Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V 
12.2.1Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen500
12.2.2Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen1.000
12.2.3Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit dem gleichen Prüfpräparat
2.500
12.3Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG
i. V. m. § 9 Abs. 5 der GCP-V (GCP-Inspektionen), je nach Personal- und Sachaufwand


5.000 bis 25.000
12.4Bearbeitung der für die EudraCT-Datenbank bestimmten Angaben nach § 14 Abs. 3 GCP-V, soweit nicht durch Nummern 12.1 erfasst
250
13Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Berichten nach § 63b Abs. 5 und der Durchführung von Überprüfungen nach § 63b Abs. 5a AMG 
13.1Berichtsbearbeitung im nationalen Verfahren 
13.1.1innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland
1.300
13.1.2später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland
650
13.2Berichtsbearbeitung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder im Dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG 
13.2.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
13.2.1.1innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland
4.400
13.2.1.2später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland
1.300
13.2.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
13.2.2.1innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland
1.300
13.2.2.2später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland
650
13.3werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Nummern 13.1 oder 13.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Nummern 13.1 oder 13.2 nur einmal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Gebühr auf


280
13.4Verlängerung der Berichtsintervalle zur Vorlage der regelmäßig aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b Abs. 5 AMG, je Arzneimittel

230
13.5Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 63b Abs. 5a AMG, je nach Personal- und Sachaufwand

1.000 bis 25.000
14Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Abs. 2a, § 105 Abs. 5 oder eines Warnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG, je nach Personal- und Sachaufwand

80 bis 380
15Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 sowie nach § 42a AMG 
15.1Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 AMG, sofern die Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand

30 bis 10.000
15.2Maßnahmen nach § 42a AMG, je nach Personal- und Sachaufwand30 bis 3.700
16Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 4 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand
900 bis 6.000
17Bearbeitung von Anträgen, je Zulassung, im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 AMG
200
18Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AMG 
18.1für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist
3.000
18.2für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist
1.500
19Sonstige Amtshandlungen 
19.1wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels
100 bis 500
19.2Bearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG
260
19.3Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG
260
19.4nicht einfache schriftliche Auskünfte50 bis 500
19.5Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 11, 19.2 oder 19.3
30 bis 260
19.6Beratung des Antragstellers200 bis 8.800
20Bearbeitung von Widerspruchsverfahren 
20.1Widersprüche gegen Sachentscheidungen 
20.1.1Zurückweisung als unzulässig160; soweit für die nachzuprüfende Sachentscheidung eine
geringere Gebühr vorgesehen ist, diese
20.1.2teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich isthöchstens die für die im Widerspruchsverfahren nachzuprüfende Sachentscheidung in dieser Verordnung vorgesehene Gebühr, soweit eine Rahmengebühr vorgesehen ist, höchstens deren oberer Wert;
jedoch mindestens 160; soweit für die nachzuprüfende Sachentscheidung eine geringere Gebühr vorgesehen ist, diese
20.1.3Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigunghöchstens 75 % der für die im Widerspruchsverfahren nachzuprüfende Sachentscheidung in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühr, soweit eine Rahmengebühr vorgesehen ist, höchstens
75 % deren oberen Wertes;
jedoch mindestens 160; soweit für die nachzuprüfende Sachentscheidung eine geringere Gebühr als 160 vorgesehen ist, diese
20.2Widersprüche gegen Gebühren- und Auslagenentscheidungen 
20.2.1Zurückweisung als unzulässig160; soweit der streitige Betrag geringer ist, dieser
20.2.2teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich isthöchstens 10 % des streitigen Betrages;
jedoch mindestens 160; soweit der streitige Betrag geringer als 160 ist, dieser
20.2.3Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigunghöchstens 7,5 % des streitigen Betrages;
jedoch mindestens 160; soweit der streitige Betrag geringer als 160 ist, dieser
*)
Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 1).