als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person
- a)
entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt,
- b)
entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt,
- c)
entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- d)
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
- e)
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet,
- f)
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- g)
entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt,
- h)
entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- i)
Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder
- j)
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder