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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung des Eigentums an von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommenen Anpflanzungen (Anpflanzungseigentumsgesetz - AnpflEigentG)
§ 4 Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung ist nach dem Wert der Anpflanzung im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu bemessen. Bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen ist der für die Restnutzungsdauer, längstenfalls für 15 Pachtjahre, zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen. Statt des Anspruchs aus Satz 1 kann der Nutzer eine Entschädigung für die Nachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Neuanlage einer gleichartigen Kultur entstehen, höchstens jedoch den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag.