Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz)
§ 17 Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt

(1) Es ist verboten, in der Antarktis
1.
Säugetiere oder Vögel zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu berühren oder heimische Pflanzen in solchen Mengen zu entfernen oder zu beschädigen, daß Verbreitung oder Dichte dieser Pflanzen erheblich beeinträchtigt wird;
2.
auf die in der Antarktis heimische Tier- oder Pflanzenwelt schädlich einzuwirken; als schädliches Einwirken gilt:
a)
das Fliegen oder Landen von Hubschraubern oder sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, daß Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;
b)
die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen, einschließlich von Hovercraft-Schiffen und kleinen Booten in einer Weise, daß Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;
c)
die Verwendung von Sprengstoffen oder Schußwaffen in einer Weise, daß Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;
d)
das absichtliche Beunruhigen brütender Vögel, Vögel in der Mauser oder Vogel- oder Robbenansammlungen durch Menschen zu Fuß;
e)
das erhebliche Schädigen von Ansammlungen von Landpflanzen durch das Landen von Luftfahrzeugen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Niedertreten oder auf andere Weise;
f)
eine sonstige Handlung, die zu einer erheblichen nachteiligen Veränderung des Lebensraums von Arten oder Populationen von Säugetieren, Vögeln, Pflanzen oder Wirbellosen führt.
(2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden
1.
für die Beschaffung von Exemplaren für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur wissenschaftlichen Information oder
2.
für die Beschaffung von Exemplaren für Museen, Herbarien, zoologische oder botanische Gärten oder für andere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder entsprechende Nutzungen oder
3.
als vorsorgliche Maßnahme hinsichtlich der unvermeidlichen Folgen der Errichtung und des Betriebs wissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen sowie wissenschaftlicher Tätigkeiten, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.
(3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu beschränken, als
1.
nicht mehr Säugetiere oder Vögel getötet, verletzt, gefangen oder berührt werden, oder Pflanzen der Natur entnommen werden dürfen, als für die in Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,
2.
nur eine geringe Zahl von Säugetieren oder Vögeln getötet werden darf und - auch im Zusammenwirken mit anderen genehmigten Entnahmen - nur so viele Säugetiere und Vögel einer lokalen Population getötet werden dürfen wie normalerweise durch natürliche Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden,
3.
die Vielfalt der Arten, die für diese Arten wesentlichen Lebensräume, sowie das Gleichgewicht der in der Antarktis vorhandenen Ökosysteme erhalten bleiben.
(4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben) und Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter besonderem Schutz. Eine Genehmigung für das Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren dieser Arten kann nur für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt werden, wenn das Überleben oder die Erholung der Art oder der örtlichen Population nicht gefährdet und, soweit möglich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod führen.
(5) Die Genehmigung hat ausstellende Behörde und Genehmigungsempfänger sowie Ort und Zeitpunkt der genehmigten Tätigkeit zu benennen.
(6) Jedes Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren von Säugetieren oder Vögeln hat so zu erfolgen, daß Schmerzen und Leiden der Tiere so weit wie möglich vermieden werden.
(7) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBl. 1982 II S. 558) bleiben unberührt.
(8) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) bleibt unberührt, soweit der Beifang von Vögeln betroffen ist.