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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG)
§ 5
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
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