Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17e
Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten
Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
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