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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
§ 4 

Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.