Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel
(1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen.
(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten
- 1.
- den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers,
- 2.
- die Bezeichnung und Darreichungsform des Arzneimittels,
- 3.
- die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,
- 4.
- das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,
- 5.
- das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers.
