(1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen.
(2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.
(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker hat über jede Überprüfung ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung anzufertigen. Das Protokoll muß mindestens enthalten
- 1.
- das Datum der Überprüfung,
- 2.
- die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses,
- 3.
- den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung beteiligten Personen,
- 4.
- die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich
- a)
- der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen,
- b)
- der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln,
- c)
- der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel,
- d)
- der Verfalldaten,
- 5.
- die festgestellten Mängel,
- 6.
- die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maßnahmen,
- 7.
- den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,
- 8.
- Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel,
- 9.
- die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers.
