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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
§ 22 

Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.