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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Arbeitsgerichtsgesetz
§ 47
Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
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