zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
§ 10
Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten
Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular