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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
§ 35 Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber
von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen

(1) § 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode ist § 23 für die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nur noch nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anzuwenden. Genehmigungen der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nach § 23 enden mit Ablauf der vierten Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen Fällen nicht.
(3) Fernleitungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:
1.
Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode befristeten Genehmigung von Fernleitungsnetzbetreibern bis zum 30. Juni 2022,
2.
sonstige Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
(4) Übertragungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum 31. März 2022 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:
1.
Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode befristeten oder nach § 34 Absatz 11 Satz 3 endenden Genehmigung von Übertragungsnetzbetreibern bis zum 30. Juni 2023,
2.
sonstige Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
Im Falle der Verlängerung einer Genehmigung infolge eines Änderungsantrags nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 können Übertragungsnetzbetreiber ab Beginn der vierten Regulierungsperiode für den Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der verlängerten Investitionsmaßnahme sind, abweichend von § 34 Absatz 11 Satz 2 jährlich pauschal 0,2 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend machen.
(5) § 23 Absatz 2a ist ab der vierten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden. Die für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge sind, soweit bereits in der Erlösobergrenze kostenmindernd angesetzt, den jeweiligen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern zu erstatten. Ausgenommen von einer Erstattung nach Satz 2 ist die Summe der für den gesamten Zeitraum der dritten Regulierungsperiode aufzulösenden Beträge nach § 23 Absatz 2a, soweit sie den anteilig im jeweiligen Abzugsbetrag enthaltenen jeweiligen Betriebskostenpauschalen zuzuordnen sind. Für die Erstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist § 5 mit Ausnahme von Absatz 2 anzuwenden und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Annuität ohne Verzinsung bestimmt wird. Eine Erstattung der für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge ist ausgeschlossen.
(6) Betreiber von Fernleitungsnetzen können einen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2022 stellen. Betreiber von Übertragungsnetzen können einen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2023 stellen. Für die der Investitionsmaßnahme zugrunde liegenden Anlagegüter darf bis zum Ablauf der Wirksamkeit der Genehmigung der Investitionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkostenaufschlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a genehmigt werden.
(7) § 6 Absatz 3 ist bis zum Ablauf der dritten Regulierungsperiode nicht auf Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber anzuwenden. Darüber hinaus ist § 6 Absatz 3 bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus Investitionen sowie die hierauf entfallenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und Sonderposten für Investitionszuschüsse von Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2021 erstmals aktiviert wurden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, sofern es sich um Investitionen handelt, für die eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 1 durch die Regulierungsbehörde genehmigt wurde.