Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12e
Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.
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